Veranstalter der Iffeldorfer Meisterkonzerte
Lieselotte Büchler, Schatzmeisterin | Christa Clauß, Schriftführerin
Bankverbindung:
VR-Bank Starnberg Hersching Landsberg
Unsere Ziele:
- Konzerte auf höchstem Niveau pflegen
- Jungen Künstlern ein Forum schaffen
- Musik des zwanzigsten Jahrhunderts fördern
Wir freuen uns, wenn Sie Mitglied werden! Vorteile einer Mitgliedschaft:
- Vorabinformationen
- Jahresheft
- Vorkaufsrecht auf Eintrittskarten
- Ihr Beitrag zum weiteren Bestehen der Iffeldorfer Meisterkonzerte
Mitgliedschaft beantragen:
Geschichte
Förderverein "Kulturbegegnungen an den Osterseen e.V."
Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Förderverein
Kulturbegegnungen an den Osterseen e.V.
Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Registergerichts eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Iffeldorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Förderverein hat sich die Aufgabe gestellt, Grundidee und Ziele der „Kulturbegegnungen an den Osterseen – Gemeindezentrum Iffeldorf“
a) darstellende und bildende Kunst zu fördern,
b) insbesondere Konzerte mit Musik des 20ten Jahrhunderts zu unterstützen und vorwiegend
c) jungen Künstlern ein Forum zu schaffen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Entsprechende finanzielle Förderungen
b) Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden kulturellen Veranstaltungen (wie Konzerte, Ausstellungen usw.).
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei besondere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt, sobald vom Vorstand die Aufnahme in den Verein schriftlich bestätigt wird.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) mit dem Tod oder Geschäftsunfähigkeit, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat und deshalb ein weiterer Verbleib im Verein den anderen Mitgliedern nicht zumutbar ist.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keinerlei Rückvergütung oder Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen an das ausscheidende Mitglied.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von DM 30,00 erhoben. Zusätzlich kann eine freiwillige steuerbegünstigte Spende erbracht werden.
- Die Mitgliederversammlung kann jeweils für das nächste Geschäftsjahr eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages beschließen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem bis zu vier Vereinsmitgliedern.
Es sind dies
a) der erste Vorsitzende,
b) sein Stellvertreter,
c) der Schatzmeister,
d) der Schriftführer. - Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
Eine außerordentliche Versammlung muss stattfinden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Beschluss-gegenstands schriftlich die Abhaltung einer Versammlung verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei schriftlicher Ein-ladung beginnt die Frist mit der Absendung (Poststempel) des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Bei Einladung per E-Mail ist die vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse zu verwenden; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Datum des Versands der E-Mail.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, ersatzweise von seinem Stellvertreter, ersatzweise von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden.
Alle Beschlüsse werden schriftlich in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. - Soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine höhere Stimmenmehrheit vorschreiben, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. - Bei folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Vereins.
In diesen Fällen muss außerdem vor Beschlussfassung das zuständige Finanzamt gehört werden.
§ 10
Auflösung und Anfallberechtigung
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die jeweiligen Vorstandsmitglieder je einzel-vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit drei Viertel Stimmenmehrheit etwas anderes beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Iffeldorf.
Der Empfänger darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden.
Vereinssatzung in der Fassung der in der Mitgliederversammlung am 16.04.2013 beschlossenen Änderungen.